Rechte und Pflichten aus dem Gastaufnahmevertrag

Wie immer im Leben geht es auch bei der Unterkunftsreservierung nicht ohne rechtliche Regelung.

Eine vom Gast vorgenommene und vom Beherbergungsbetrieb akzeptierte Unterkunftsreservierung begründet zwischen beiden Partnern ein Vertragsverhältnis, den Gastaufnahmevertrag.

Wie alle Verträge kann auch der Gastaufnahmevertrag nur mit Einverständnis beider Parteien gelöst werden. Im einzelnen ergeben sich aus ihm folgende geschäftsübliche Rechte und Pflichten:
 
1. Der Gastaufnahmevertrag ist abgeschlossen, sobald die Unterkunft bestellt und zugesagt, oder, falls eine Zusage aus Zeitgründen nicht mehr möglich war, bereitgestellt worden ist.
 
2. Der Abschluß des Gastaufnahmevertrages verpflichtet die Vertragspartner zur Erfüllung des Vertrages, gleichgültig, auf welche Dauer der Vertrag abgeschlossen ist.
 
3. Der Gastwirt (Vermieter) ist verpflichtet, bei Nichtbereitstellung der Unterkunft, dem Gast Schadenersatz zu leisten.
 
4. Der Gast ist verpflichtet, bei Nichtinanspruchnahme der vertraglichen Leistungen den vereinbarten oder betriebsüblichen Preis zu bezahlen, abzüglich der vom Gastwirt ersparten Aufwendungen. Erfahrungsgemäß betragen diese Einsparungen 5% des Übernachtungspreises.
 
5. Der Gastwirt ist nach Treu und Glauben gehalten, nicht in Anspruch genommene Zimmer nach Möglichkeit anderweitig zu vergeben, um Ausfälle zu vermeiden. Bis zur anderweitigen Vergabe hat der Gast für die Dauer des Vertrages den nach Ziff. 4 errechneten Betrag zu zahlen.
 
6. Ausschließlicher Gerichtsstand ist der Betriebsort.
 

Reiserücktrittskosten-Versicherung

Wir empfehlen unseren Gästen den Abschluß einer Reiserücktrittskosten-Versicherung, die in jenen Fällen in Anspruch genommen werden kann, in denen aufgrund von Krankheit etc. die bestellte Ferienwohnung nicht belegt und dem Gast wegen Nichterfüllung des Mietvertrages Leerbettengebühren in Rechnung gestellt werden.