Wie immer im Leben geht es auch bei der Unterkunftsreservierung nicht ohne rechtliche Regelung.
Eine vom Gast vorgenommene und vom Beherbergungsbetrieb akzeptierte Unterkunftsreservierung begründet zwischen beiden Partnern ein Vertragsverhältnis, den Gastaufnahmevertrag.
Wie alle Verträge kann auch der Gastaufnahmevertrag nur mit Einverständnis
beider Parteien gelöst werden. Im einzelnen ergeben sich aus ihm folgende
geschäftsübliche Rechte und Pflichten:
1. | Der Gastaufnahmevertrag ist abgeschlossen, sobald die Unterkunft
bestellt und zugesagt, oder, falls eine Zusage aus Zeitgründen nicht
mehr möglich war, bereitgestellt worden ist. |
2. | Der Abschluß des Gastaufnahmevertrages verpflichtet die
Vertragspartner zur Erfüllung des Vertrages, gleichgültig, auf welche
Dauer der Vertrag abgeschlossen ist. |
3. | Der Gastwirt (Vermieter) ist verpflichtet, bei Nichtbereitstellung
der Unterkunft, dem Gast Schadenersatz zu leisten. |
4. | Der Gast ist verpflichtet, bei Nichtinanspruchnahme der vertraglichen
Leistungen den vereinbarten oder betriebsüblichen Preis zu bezahlen,
abzüglich der vom Gastwirt ersparten Aufwendungen. Erfahrungsgemäß
betragen diese Einsparungen 5% des Übernachtungspreises. |
5. | Der Gastwirt ist nach Treu und Glauben gehalten, nicht in Anspruch
genommene Zimmer nach Möglichkeit anderweitig zu vergeben, um Ausfälle
zu vermeiden. Bis zur anderweitigen Vergabe hat der Gast für die Dauer
des Vertrages den nach Ziff. 4 errechneten Betrag zu zahlen. |
6. | Ausschließlicher Gerichtsstand ist der Betriebsort.
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Reiserücktrittskosten-Versicherung
Wir empfehlen unseren Gästen den Abschluß einer Reiserücktrittskosten-Versicherung, die in jenen Fällen in Anspruch genommen werden kann, in denen aufgrund von Krankheit etc. die bestellte Ferienwohnung nicht belegt und dem Gast wegen Nichterfüllung des Mietvertrages Leerbettengebühren in Rechnung gestellt werden.